Ab 1.7.2012 gibt es in Österreich neue Offenlegungspflichten für periodische Medien. Neben den Printmedien geht es dabei auch um das Impressum für regelmäßige Newsletter und „große“ Websites. Darunter versteht das Mediengesetz Websites und Newsletter, die auch redaktionelle und meinungsbildende Beiträge haben. „Kleine Websites/kleine Newsletter“ hingegen – z.B. reine Unternehmens- und Produktpräsentationen oder ein bloßer Webshop – zählen nicht dazu.
dikomm.at /F: Gerd Altmann/pixelio.de
Mit diesem neuen Medientransparenz-Gesetz soll mehr Licht ins Dunkel der Verwendung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen gebracht werden. Grundsätzlich ist dieses Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz (MedKF) sehr positiv, abzuwarten ist jedoch, ob die Meldepflicht auch tatsächlich überprüft werden kann. Laut PR-Ethikrat des Public Relations Verbandes Austria (PRVA) kommen für die vierteljährliche Meldepflicht immerhin 5000 rechnungshofgeprüfte Unternehmen und Institutionen in Frage.
Was war bisher?
Bisher mussten lt. Mediengesetz folgende Angaben gemacht werden (§ 25 Abs 5 MedienG):
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- „Blattlinie“: Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens–Newsletters macht aus einem Unternehmen noch kein Medienunternehmen).
- Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.
NEU: Alle Beteiligungen müssen angegeben werden
Ab 1.7.2012 sind sämtliche an einem Medieninhaber (Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Auch stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse müssen offen gelegt werden.
Für „große Websites/Newsletter“ heißt das in Zukunft also:
- Bei Gesellschaften, Stiftungen und juristischen Personen: Angabe der vertretungsbefugten Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
- Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen, usw.
Empfindlich gestiegen sind auch die Höchststrafen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen: Von bisher € 2.180,– auf € 20.000,–. Mit 1.7.2012 tritt diese Mediengesetzes-Novelle in Kraft.
(Quelle: Artikel WKO, Mediengesetz-Novelle 07/2012)
Weitere Informationen:
Neben dem Mediengesetz gibt es noch diverse andere Informationspflichten (insbesondere E-Commerce-Gesetz, Unternehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung). Informationen zu den bisherigen Impressums-Vorschriften findet man in den Informationsbroschüren der Wirtschaftskammer Österreich
(Achtung: Die Änderungen durch das Mediengesetz per 1.7.2012 sind in diesen Broschüren noch nicht berücksichtigt!).
Fotos: pixelio.de (Thorben Wengert, Gerd Altmann)